Themen: Schengen-Abkommen und unionsrechtlicher Hintergrund, Abgrenzung zwischen Bundes- und Landespolizei, Zulässigkeit und Probleme der Fortsetzungsfeststellungsklage, Materielle Rechtmäßigkeit einer Grenzkontrolle, Unionsrecht: Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) und unionsrechtliche Freiheiten
Nach VG Koblenz, Urt. v. 27.04.2026, Az. K 650/25.KO
Hinweis: Dieses Protokoll ist ein ideales Trainingstool, um dich auf die Dynamik deiner mündlichen Prüfung vorzubereiten. Am besten startest du mit den Wiederholungsfragen, um dein Wissen zu testen und die Schwerpunkte einzuordnen. Arbeite dich dann schrittweise durch das Gespräch: Halte nach jeder Frage der Prüferin kurz inne, überlege dir eine eigene Antwort und vergleiche sie erst danach mit dem Text. Diese Methode lässt sich auch super mit einer Lernpartnerin oder einem Lernpartner in einer kleinen Simulation umsetzen. Notiere dir zum Schluss die wichtigsten „allgemeinen Lehren“ als abstrakte Merksätze, um die Systematik nachhaltig zu festigen und mit einem sicheren Gefühl in dein Examen zu gehen.
Wiederholungsfragen:
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Worin unterscheiden sich Bundespolizei und Landespolizei hinsichtlich Zuständigkeit, organisatorischer Einbindung und Rechtsgrundlagen, und warum fällt die Durchführung von Grenzkontrollen grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Bundespolizei?
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Nach welchen Kriterien ist zu bestimmen, ob eine kurzfristige polizeiliche Maßnahme, etwa eine Identitätskontrolle, als Verwaltungsakt oder lediglich als Realakt einzuordnen ist, und welche Auswirkungen hat dies auf die statthafte Klageart?
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Welche Probleme stellen sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat?
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Welche Grundrechte und unionsrechtlichen Positionen können durch stationäre Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums berührt sein und worin unterscheiden sich die unionsrechtliche Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV und die klassischen Grundfreiheiten des Binnenmarkts?
Prüfungsprotokoll
Prüferin: Guten Morgen. Für unsere Prüfung im Öffentlichen Recht möchte ich gerne mit Ihnen den Fall eines geschätzten Kollegen besprechen, von dem Sie wahrscheinlich auch in den Medien gelesen haben. Im Juni 2025 nimmt Professor B den Bus von Luxemburg zurück nach Saarbrücken, er hat in Luxemburg an einer Veranstaltung zum Thema “40 Jahre Schengen-Abkommen” teilgenommen… Schengen-Abkommen, was war das noch gleich?
Kandidatin: Das Schengen-Abkommen sollte im Wesentlichen die Grenzkontrollen innerhalb Europas abschaffen beziehungsweise jedenfalls stark zurückdrängen. Die Idee war, soweit ich weiß, den freien Personenverkehr zu erleichtern, sodass man eben zwischen den Mitgliedstaaten reisen kann, ohne ständig kontrolliert zu werden. Gleichzeitig musste man natürlich irgendwie kompensieren, dass die Binnengrenzen wegfallen, deshalb gibt es auch gemeinsame Regeln zum Schutz der Außengrenzen und eine stärkere Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden.
Prüferin: Aber sind die Grenzkontrollen in der EU nicht eh abgeschafft?
Kandidatin: Jein, also nicht ganz. Man darf EU und Schengen nicht komplett gleichsetzen. Schengen betrifft speziell den Wegfall der Grenzkontrollen zwischen den teilnehmenden Staaten. Die EU ist dagegen natürlich deutlich weitergehend und umfasst viel mehr Politikbereiche. Deshalb gibt es auch EU-Staaten, die nicht vollständig beim Schengen-System mitmachen, und umgekehrt Staaten, die zwar nicht Mitglied der EU sind, aber trotzdem Teil des Schengen-Raums, zum Beispiel die Schweiz. Und selbst innerhalb des Schengen-Systems können Grenzkontrollen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend wieder eingeführt werden, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen.
Prüferin: Super. So, wir waren bei meinem Kollegen Herrn B, der im Bus sitzt. Ausgerechnet am Grenzübergang Perl-Schengen… wissen Sie wo das ist?
Kandidatin: Ja, also grob, irgendwo nördlich im Saarland, oder?
Prüferin: nickt Genau, dort liegt Perl und sozusagen auf der anderen Seite der Grenze, d.h. in Luxemburg liegt Schengen. Da wird der Busfahrer nun von der Polizei angewiesen, auf den Rastplatz Moseltal zu fahren. Es steigen drei Polizeibeamtinnen und -beamte ein, die alle Fahrgäste auffordern, sich auszuweisen, bevor der Bus weiterfahren darf. Können Sie mir sagen, welche Polizei hier gehandelt hat?
Kandidatin: Hm, soweit ich weiß, wäre dafür die Bundespolizei zuständig. Grenzkontrollen und der Grenzschutz gehören typischerweise zu ihren Aufgaben. Hier geht es ja gerade um eine Kontrolle unmittelbar nach der Einreise aus Luxemburg, also im grenzüberschreitenden Verkehr. Deshalb spricht eigentlich alles dafür, dass hier die Bundespolizei gehandelt hat… Lassen Sie mich mal kurz nachschauen… *blättert im Gesetz*... genau, das ist in § 2 BPolG geregelt.
Prüferin: Warum lässt man das denn die Bundespolizei durchführen und nicht etwa ihre Kollegen aus dem Saarland?
Kandidatin: Naja, gerade weil es um Grenzkontrollen geht. Die Landespolizeien sind grundsätzlich für die allgemeine Gefahrenabwehr innerhalb des jeweiligen Bundeslandes zuständig, während die Bundespolizei bestimmte spezielle Aufgaben hat, insbesondere eben Grenzschutz oder Bahnsicherheit.
Außerdem wäre es wahrscheinlich auch wenig sinnvoll, wenn jedes Bundesland seine eigenen Grenzkontrollen durchführen würde. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten braucht man ja eine einheitliche Zuständigkeit und Koordination auf Bundesebene. Deshalb ist die Bundespolizei dem Bund zugewiesen und dem Bundesinnenministerium unterstellt.
Und die rechtliche Grundlage ist natürlich auch eine andere. Die saarländische Polizei würde auf Grundlage des saarländischen Polizeigesetzes handeln, während sich solche Grenzkontrollen nach dem Bundespolizeigesetz richten.
Prüferin: Richtig. Wir waren bei der Grenzkontrolle. Diese wurde im September 2024 von unserer damaligen Bundesinnenministerin angeordnet. Erinnern Sie sich noch, wer das war?
Kandidatin: Oh, mal überlegen. Momentan ist es Alexander Dobrindt, aber davor war es… ich glaube Nancy Faeser?
Prüferin: Genau. Professor B zeigt nun der Beamtin seinen Ausweis, auch wenn er mit der Kontrolle an sich nicht einverstanden ist. Er hält diese gesamte Maßnahme für rechtswidrig und möchte dies auch gerichtlich feststellen lassen. Den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens kennen Sie vielleicht schon, aber ich würde Sie bitten, den Fall einmal durchzuprüfen.
Kandidatin: Okay, also die Klage müsste zulässig und begründet sein, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Ich beginne mit der Zulässigkeit. Hier müsste zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein, das richtet sich nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ich sehe hier keine aufdrängende Sonderzuweisung, also brauchen wir eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die streitentscheidenden Normen stammen hier aus dem Bundespolizeigesetz beziehungsweise aus dem Recht des Schengener Grenzkodex und berechtigen gerade einen Hoheitsträger in seiner Funktion als solcher. Damit liegt nach der modifizierten Subjektstheorie eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Verfassungsrechtlicher Art ist die Streitigkeit auch nicht, da nicht unmittelbar Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten. Der Verwaltungsrechtsweg ist also eröffnet und zuständig wäre… das Verwaltungsgericht Saarbrücken? Ich nehme mal an, dass das Saarland nur eins hat, das dann in der Landeshauptstadt ist?
Prüferin: Das Verwaltungsgericht des Saarlandes ist in Saarlouis, wobei die Saarlouiser gerne behaupten, dass ihre Stadt die eigentliche Landeshauptstadt sei. schmunzelt Tatsächlich war hier aber das Verwaltungsgericht Koblenz zuständig. Können Sie sich vorstellen, woran das liegen könnte?
Kandidatin: Hm… dann würde ich zunächst überlegen, ob es vielleicht eine besondere Zuständigkeitsregelung oder Sonderzuweisung gibt, etwa wegen der Bundespolizei oder des grenzpolizeilichen Bezugs. Aber mir wäre ehrlich gesagt keine spezielle Zuständigkeitsnorm bekannt, die hier gerade auf Koblenz verweist. Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit ja nach § 52 VwGO.
Prüferin: nickt Ja, das ist richtig. Ihre Idee ist gut, der Grund ist aber viel banaler. Der Rastplatz, auf den der Bus fahren sollte, liegt schon nicht mehr im Saarland, sondern in Rheinland-Pfalz.
Kandidatin: Ah, dann wäre natürlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Rastplatz geografisch liegt. Ich habe hier ehrlich gesagt keine genauen Ortskenntnisse, aber wenn der Rastplatz in Rheinland-Pfalz liegt, wird das dann wohl in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Koblenz gefallen sein.
Prüferin: Genau so ist es. Dann prüfen Sie jetzt gerne weiter.
Kandidatin: Statthafte Klageart könnte hier die Fortsetzungsfeststellungsklage sein. Professor B möchte ja nach Erledigung der Maßnahme feststellen lassen, dass diese rechtswidrig war. Problematisch ist allerdings zunächst, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Teilweise wird bei kurzfristigen polizeilichen Maßnahmen eher von einem Realakt ausgegangen, weil der tatsächliche Vollzug im Vordergrund steht. Andererseits spricht hier einiges für einen Verwaltungsakt, da die Beamten den Fahrgästen verbindlich aufgegeben haben, ihre Ausweisdokumente vorzulegen, bevor der Bus weiterfahren durfte. Das hat durchaus Regelungscharakter und wirkt auch nach außen. Ich würde deshalb hier einen Verwaltungsakt annehmen.
Dann ist allerdings problematisch, dass sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Der Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO setzt eigentlich voraus, dass sich der Verwaltungsakt erst während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Deshalb wird teilweise vertreten, dass in solchen Fällen allein die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft sei.
Die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO aber analog an. Andernfalls hinge die statthafte Klageart letztlich vom Zufall ab, nämlich davon, ob sich die Maßnahme kurz vor oder kurz nach Klageerhebung erledigt. Um die Einheitlichkeit und Effektivität des Rechtsschutzes zu gewährleisten, ist daher die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft.
Prüferin: Gut. Und auch die Analogie haben Sie gut dargestellt. Aber wie ist das, wenn man sich gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakt entscheidet?
Kandidatin: Dann wäre statt der Fortsetzungsfeststellungsklage die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Professor B würde dann nicht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses feststellen lassen wollen, nämlich die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme. Die Feststellungsklage wäre dann subsidiär, § 43 Abs. 2 VwGO, wobei hier gerade keine vorrangige Gestaltungsklage mehr möglich wäre.
Prüferin: Richtig. Was brauchen wir noch für die Zulässigkeit?
Kandidatin: Professor B müsste klagebefugt sein. Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO wird auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage verlangt. Hier erscheint jedenfalls möglich, dass Professor B durch die Kontrolle in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und möglicherweise auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt ist, sodass die Klagebefugnis vorliegt.
Dann stellt sich die Frage nach dem Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO. Problematisch ist hier, ob überhaupt ein Widerspruchsverfahren erforderlich war, obwohl sich die Maßnahme bereits erledigt hatte.
Prüferin: Warum ist das problematisch?
Kandidatin: Für die Notwendigkeit eines Vorverfahrens spricht zunächst die Nähe der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage. Eine ursprünglich unzulässige Anfechtungsklage soll nicht einfach im Gewand der Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig werden. Allerdings ist das vor allem für die Fälle unumstritten, in denen sich der Verwaltungsakt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt. Schwieriger ist der Fall der Erledigung vor oder während des Vorverfahrens. Für ein weiterhin erforderliches Vorverfahren spricht der Zweck der Selbstkontrolle der Verwaltung. Die Behörde soll Gelegenheit erhalten, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns selbst zu überprüfen. Dafür spricht auch § 44 Abs. 5 VwVfG, wonach die Behörde die Nichtigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts feststellen kann. Andererseits entfaltet eine solche Feststellung keine Bindungswirkung etwa für spätere Staatshaftungsprozesse. Außerdem kann die Verwaltung nach Erledigung der Maßnahme kaum noch gestaltend eingreifen. Deshalb wird teilweise angenommen, dass ein Vorverfahren dann entbehrlich ist
Prüferin: Gut. Eine Entscheidung müssen Sie nicht treffen, prüfen Sie nur weiter.
Kandidatin: So, dann sagten Sie glaube ich, dass Herr Professor B seine Klage auch mehr oder weniger unmittelbar nach dem Vorfall erhob. Damit wäre die Frist, soweit man sie überhaupt für beachtlich hält, jedenfalls auch gewahrt.
Prüferin: Sie sagen “soweit man sie für beachtlich hält”, erklären Sie bitte kurz, warum Sie diese Formulierung wählen?
Kandidatin: Ja, es ist umstritten, ob bei einer Erledigung vor Klageerhebung überhaupt eine Klagefrist einzuhalten ist. Eine Ansicht sieht hier keine Fristbindung. Begründet wird das damit, dass die Klagefrist eigentlich der Herbeiführung von Bestandskraft dient. Bei einem bereits erledigten Verwaltungsakt kann aber gerade keine Bestandskraft mehr eintreten. Dagegen könnte man argumentieren, dass dem Betroffenen sonst zeitlich unbegrenzt Rechtsschutz offenstehen würde. Das könnte mit dem Gedanken der Rechtssicherheit kollidieren.
Prüferin: Super. Wie geht es weiter?
Kandidatin: Für die Bestimmung des richtigen Klagegegners kommt es darauf an, ob in Rheinland-Pfalz das Behörden- oder das Rechtsträgerprinzip gilt. Je nachdem wäre die Klage dann entweder gegen die Bundespolizei beziehungsweise genauer gegen die zuständige Bundespolizeidirektion nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit den rheinland-pfälzischen landesrechtlichen Bestimmungen zu richten oder gegen die Bundesrepublik Deutschland, da die Bundespolizei keine eigene juristische Person ist, sondern eine Bundesbehörde und damit Teil der Bundesverwaltung, sodass der Rechtsträger der Bund wäre. Ich glaube, die Bundesrepublik wird dann im Prozess durch das sachlich zuständige Bundesministerium vertreten, also hier das Innenministerium …
Prüferin: *unterbricht die Kandidatin* Sind Sie sicher, dass Rheinland-Pfalz überhaupt bestimmen kann, wer richtiger Beklagter bei Klagen gegen Bundesbehörden ist?
Kandidatin: Ah, nein, das stimmt, da war ich gerade zu ungenau. Das Behördenprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann zwar durch Landesrecht angeordnet werden, aber das betrifft ja dann nur Landesbehörden … Und hier handelt es sich ja um bundeseigene Verwaltung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG. Rheinland-Pfalz kann natürlich nicht durch Landesrecht die Beteiligtenfähigkeit von Bundesbehörden regeln. Deshalb gilt für die Bundespolizei zwingend das Rechtsträgerprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Richtiger Klagegegner ist also die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin der Bundespolizei.
Prüferin: Gut. *Nickt und vermerkt in ihren Notizen, dass die Kandidatin sich nach ihrem Hinweis selbst verbessert hat*
Kandidatin: So… Dann bräuchten wir als letztes noch ein besonderes Feststellungsinteresse. Das liegt hier meines Erachtens vor wegen Wiederholungsgefahr, da ähnliche Kontrollen jederzeit erneut stattfinden können. Vielleicht könnte man auch an einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff vorliegen… Wobei, da bin ich mir jetzt nicht ganz sicher, ob eine einfache Ausweiskontrolle schon ausreicht. Eine besonders diskriminierende Wirkung, sodass ein Rehabilitationsinteresse begründet wäre, sehe ich nicht. Und die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs kommt hier, denke ich, auch eher nicht in Betracht. Damit ist die Klage zulässig.
Prüferin: Sehr gut. Dann machen Sie jetzt mit der Begründetheit weiter. Ich sehe gerade, dass wir nicht mehr so viel Zeit haben, Sie brauchen deshalb nicht gutachterlich zu prüfen, sondern dürfen direkt zu den Problemen kommen.
Kandidatin: Okay. Zunächst bräuchten wir eine taugliche Ermächtigungsgrundlage. In Betracht kommt hier wohl § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Danach darf die Bundespolizei im Grenzgebiet die Identität einer Person feststellen, um unerlaubte Einreisen zu verhindern. Die Maßnahme fällt ihrem Zweck nach grundsätzlich hierunter… Aber das eigentliche Problem liegt hier meines Erachtens weniger im nationalen Recht als vielmehr im Unionsrecht, insbesondere im Schengener Grenzkodex… das Gesetz ist leider nicht im Sartorius, ich kann also nicht genau zitieren.
Prüferin: Die Normen hätte ich Ihnen zur Verfügung stellen müssen, das ist also ausnahmsweise nicht schlimm.
Hinweis: Soweit in der mündlichen Prüfung “exotischere” Normen geprüft werden, werden diese normalerweise von den PrüferInnen zur Verfügung gestellt. Hier solltet ihr immer zeigen, wie gut ihr juristisch argumentieren könnt, auch wenn ihr die Normen vielleicht (noch) gar nicht kennt.
Kandidatin: Durch das Schengen-System sollen gerade die Kontrollen an den Binnengrenzen grundsätzlich entfallen. Deshalb sind stationäre Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums nur ausnahmsweise zulässig.
Prüferin: Heißt das, Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums sind generell verboten?
Kandidatin: Nein, so weit würde ich nicht gehen. Der Schengener Grenzkodex erlaubt durchaus die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen, etwa bei Gefahren für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit. Problematisch ist hier aber, dass diese Kontrollen über einen sehr langen Zeitraum immer wieder verlängert wurden. Dadurch stellt sich die Frage, ob noch wirklich eine nur vorübergehende Ausnahme vorliegt oder ob faktisch wieder dauerhafte Binnengrenzkontrollen eingeführt wurden, was mit dem Grundgedanken des Schengen-Systems schwer vereinbar wäre.
Prüferin: Und woran knüpft der Schengener Grenzkodex die Wiedereinführung solcher Kontrollen?
Kandidatin: Es braucht meines Wissens eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit. Außerdem muss die Maßnahme natürlich erforderlich und verhältnismäßig sein und grundsätzlich auch zeitlich begrenzt bleiben. Gerade die Verhältnismäßigkeit dürfte hier problematisch sein, wenn Grenzkontrollen über Monate oder sogar Jahre hinweg immer wieder verlängert werden und sich dabei letztlich auf eher allgemeine migrationspolitische Erwägungen stützen.
Prüferin: Sie sprechen die ganze Zeit vom Unionsrecht. Was bedeutet das denn nun konkret für die Anwendung von § 23 BPolG?
Kandidatin: Wenn die zugrunde liegende Grenzkontrollanordnung unionsrechtswidrig ist, dann darf auch die nationale Ermächtigungsgrundlage nicht mehr in dieser Weise angewendet werden. Also § 23 BPolG bleibt zwar grundsätzlich wirksam, darf aber unionsrechtskonform nur so angewendet werden, dass keine unzulässigen Binnengrenzkontrollen entstehen. Das folgt aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
Prüferin: Sehr schön. Jetzt stellen Sie sich bitte einmal vor, Deutschland würde sich einfach dauerhaft über diese unionsrechtlichen Vorgaben hinwegsetzen. Welche Möglichkeiten hätte die Europäische Union dagegen vorzugehen?
Kandidatin: Dann käme insbesondere ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß… *blättert* …Art. 258 AEUV in Betracht. Die Europäische Kommission könnte gegen Deutschland vorgehen, wenn sie der Auffassung ist, dass Deutschland gegen Unionsrecht verstößt.
Prüferin: Wie darf ich mir das vorstellen?
Kandidatin: Zunächst würde die Kommission Deutschland Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Verstoß weiterhin besteht, könnte sie den Europäischen Gerichtshof anrufen. Und wenn Deutschland einem entsprechenden Urteil nicht nachkommt, könnten nach Art. 260 AEUV sogar finanzielle Sanktionen verhängt werden.
Prüferin: Sehr gut. Bleiben wir noch kurz beim Anwendungsvorrang. Bedeutet der eigentlich, dass nationales Recht nichtig wird?
Kandidatin: Nein, gerade nicht. Das nationale Recht bleibt grundsätzlich wirksam und Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Es darf aber im konkreten Kollisionsfall nicht angewendet werden. Also der Anwendungsvorrang führt nicht zur Nichtigkeit oder Aufhebung nationalen Rechts, sondern lediglich dazu, dass das Unionsrecht im konkreten Fall Vorrang genießt.
Prüferin: Sehr schön differenziert. Und jetzt noch eine letzte Frage: Welche Grundrechte könnten durch die Kontrolle betroffen sein?
Kandidatin: Zunächst natürlich die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem dürfte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein, weil Professor B verpflichtet wurde, personenbezogene Daten preiszugeben.
Je nachdem, wie intensiv die Kontrolle ausgestaltet ist, könnte man vielleicht auch an Art. 11 GG denken, also die Freizügigkeit. Wobei ich hier eher vorsichtig wäre, weil Professor B ja nicht an einem dauerhaften Ortswechsel gehindert wurde, sondern nur kurzfristig kontrolliert wurde… Nein, jetzt wo ich darüber nachdenke, kommt mir Art. 11 GG doch eher fernliegend vor. Aber unionsrechtlich wäre die Freizügigkeit natürlich relevant.
Prüferin: Sie sprechen von unionsrechtlicher Freizügigkeit. Welche unionsrechtlichen Grundfreiheiten kennen Sie denn allgemein?
Kandidatin: Man unterscheidet insbesondere die Warenverkehrsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit sowie die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Daneben gibt es noch die allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger aus Art. 21 AEUV. Sie zählt nicht unmittelbar zu den klassischen Grundfreiheiten, aber schützt ebenfalls die grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit innerhalb der Union. Und damit eben auch den Binnenmarkt.
Prüferin: Gut. Das reicht mir völlig. Vielen Dank. Wir sind damit am Ende der Prüfung angekommen.
Kandidatin: Danke.
Positiver Aspekt:
Besonders gelungen ist hier, wie die Kandidatin prozessuale Probleme systematisch und zugleich argumentativ sauber entwickelt. Sie arbeitet sich nicht schematisch durch auswendig gelernte Definitionen, sondern erkennt die eigentlichen Streitstände selbstständig und ordnet sie überzeugend ein. Das zeigt sich vor allem bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: Die Kandidatin differenziert sauber zwischen Verwaltungsakt und Realakt, erläutert nachvollziehbar die Problematik der Erledigung vor Klageerhebung und begründet überzeugend die analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Examensnah ist außerdem, dass sie Unsicherheiten offen kommuniziert, diese aber juristisch methodisch auffängt und argumentativ weiterarbeitet. Genau dieses strukturierte „laute Denken“ wird in mündlichen Prüfungen häufig positiv bewertet
Konstruktive Kritik:
An einigen Stellen verliert die Kandidatin allerdings etwas die Schwerpunktsetzung und vertieft Randprobleme stärker als notwendig. Teilweise werden Diskussionen sehr ausführlich eröffnet, ohne dass anschließend klar priorisiert wird, welche Ansicht im konkreten Fall vorzugswürdig ist. Das zeigt sich etwa bei den Fragen zum Vorverfahren oder zur Fristbindung der Fortsetzungsfeststellungsklage. In der mündlichen Prüfung ist es meist wichtiger, Streitstände knapp einzuordnen und anschließend zügig zu einem vertretbaren Ergebnis zu gelangen. Zudem hätte die Kandidatin die materiell-rechtliche Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben noch stärker strukturieren können, etwa durch eine klarere Orientierung an den Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ihr könnt aus diesem Protokoll daher insbesondere mitnehmen, dass gute Argumentation immer auch eine präzise Schwerpunktsetzung und Zeitökonomie erfordert.

