BGH, Beschluss vom 03.12.2025 – 4 StR 331/25
Ein Waffenhändler verkauft eine Pistole ohne Waffenbesitzkarte – Monate später erschießt der Käufer damit seine Partnerin. Klingt nach einem klaren Fall. Das LG Münster sah das auch so. Der BGH nicht. Und der Grund liegt tief im Kern der Fahrlässigkeitsdogmatik.
Sachverhalt
Im März 2023 verkaufte ein Waffenhändler einem Kunden eine Pistole der Marke Walther P99 samt Munition – obwohl der Mann keine Waffenbesitzkarte besaß. Beide gingen davon aus, dass die Karte nur noch eine Formalität sei: Der Käufer hatte bereits einen Waffenschrank erworben und den Antrag auf Erteilung der Karte gestellt. Der Händler wusste nichts über das Vorleben seines Kunden. Im November 2023 wurde der Antrag auf die Waffenbesitzkarte jedoch wegen einer Vorstrafe aus einer früheren Beziehung abgelehnt – auch davon erfuhr der Händler nichts. Kurz darauf fuhr der Käufer mit seiner Partnerin auf eine Wohnmobilreise nach Norwegen. Es kam zum Streit. Er tötete sie mit zwei Schüssen aus der in Deutschland gekauften Waffe. Das LG Münster verurteilte daraufhin nicht nur den Schützen, sondern auch den Waffenhändler – wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit der vorsätzlichen Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Der BGH hob das Urteil auf.
Die entscheidende Rechtsfrage
Wann macht sich jemand wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB strafbar? Die Antwort klingt zunächst einfach: wenn er eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, dadurch ein Mensch stirbt und dieser Erfolg für ihn vorhersehbar war. Dass der Händler gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hatte, war unstreitig – der Verkauf ohne Waffenbesitzkarte ist verboten. Die entscheidende Frage war eine andere: War der Tod der Partnerin für ihn konkret vorhersehbar?
Das LG hatte das bejaht und argumentiert, wer eine Waffe unerlaubt überlasse, müsse generell damit rechnen, dass der Empfänger damit auf einen Menschen schießt. Diese allgemeine Gefahr des Missbrauchs einer Schusswaffe sei ausreichend. Der BGH sah das anders.
Warum der BGH das Urteil aufhob
Für eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit reicht es nicht, dass irgendein schädlicher Erfolg abstrakt denkbar ist. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, ob der konkrete Geschehensablauf – also nicht nur der Todeserfolg, sondern auch die Art und Weise seines Zustandekommens – für den Täter vorhersehbar war. Maßstab ist dabei, was eine Person mit den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters in der konkreten Situation hätte voraussehen können.
Hier hatte der Händler keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit seines Kunden. Er kannte weder die Vorstrafe noch irgendetwas aus dessen Privatleben, das auf ein Eskalationspotenzial hätte hindeuten können. Eine Beziehungstat in Norwegen Monate nach dem Verkauf lag damit so weit außerhalb der normalen Lebenserfahrung, dass eine konkrete Vorhersehbarkeit nicht begründet werden konnte. Die bloße Tatsache, dass Schusswaffen gefährlich sind und missbraucht werden können, genügt für eine strafrechtliche Zurechnung nicht. Das LG Münster muss nun neu entscheiden.
Was du daraus mitnehmen kannst
Diese Entscheidung ist ein Lehrstück zur objektiven Zurechnung und zur Fahrlässigkeitsprüfung im Strafrecht – zwei Bereiche, die in Klausuren häufig oberflächlich behandelt werden. Wer bei § 222 StGB einfach schreibt „die Gefahr des Missbrauchs einer Waffe ist allgemein bekannt, also war der Tod vorhersehbar", greift zu kurz. Es braucht immer den konkreten Bezug zur Tatsituation: Was wusste der Täter, was konnte er wissen, und was lag noch im Rahmen normaler Lebenserfahrung?
Der Merksatz: Fahrlässige Tötung setzt nicht nur voraus, dass irgendein Schaden denkbar war – sondern dass dieser konkrete Schaden auf diesem konkreten Weg für den Täter erkennbar war.

