Die 10 häufigsten Fehler in Strafrechtsklausuren.

Die 10 häufigsten Fehler in Strafrechtsklausuren.

In Strafrechtsklausuren wiederholen sich dieselben Fehler immer wieder – unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Aufgabe. Hier sind die häufigsten Klausurfehler im Strafrecht zusammengestellt. Wer sie kennt, kann gezielt gegensteuern.

 

Inhalt: 

  1. Fehler im Umgang mit dem Bearbeitervermerk
  2. Fehler bei der Sachverhaltsanalyse
  3. Formale und ersteindrucksbezogene Fehler
  4. Fehler in der Gliederung
  5. Fehler im materiellen Aufbau
  6. Fehler bei der Problemverortung
  7. Fehler bei der Schwerpunktsetzung
  8. Fehler im Gutachtenstil und bei der Subsumtion
  9. Fehler bei der Versuchsstrafbarkeit
  10. Fehler im Gesamtergebnis

 

1. Bearbeitervermerk nicht (zuerst) gelesen

Der Bearbeitervermerk ist das Erste, was du lesen musst. Wer das überspringt oder erst im Nachhinein liest, riskiert gravierende Fehler: ausgeschlossene Delikte werden trotzdem geprüft, tote Personen tauchen als Täter auf, sachverhaltsbedingt ausgeschlossene Beteiligte werden untersucht, und gestellte Strafanträge bleiben unbemerkt. Der Eindruck beim Korrektor ist verheerend – schon die Basics scheinen nicht zu sitzen. 

Hinweis: Stell dir vor, du bist Volljurist:in und stehst vor Gericht. Es stellt sich heraus, dass du die falsche Frage beantwortet hast. In diesem Fall ist die Situation kaum noch zu retten, da die Gegenseite gut vorbereitet ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass dieser Fehler mit einem Nichtbestehen oder erheblichen Punktabzügen bewertet wird.

Tipp: Lies den Bearbeitervermerk direkt zu Beginn und anschließend noch einmal, nachdem du den Sachverhalt vollständig gelesen hast.


2. Sachverhalt nicht richtig gelesen

Es passiert leider immer wieder, dass nicht nur der Bearbeitervermerk nicht richtig gelesen und verstanden wird, sondern auch der Sachverhalt. Wenn du hier Probleme hast, ist das das Erste, woran du arbeiten solltest. Wer am Thema vorbeischreibt, kann keine 4 Punkte erwarten.

Hinweis: Stell dir vor, du bist als Strafverteidiger:in oder Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin vor Gericht und es stellt sich heraus, dass du den Fall nicht richtig verstanden hast.

 

3. Der erste Eindruck zählt

Kein Korrektor ist völlig frei von subjektiven Eindrücken. Die ersten Seiten prägen das Gesamtbild – und das beeinflusst die Note. Gerade am Anfang der Klausur sollte daher auf perfekten Gutachtenstil, sauberen Aufbau, Überschriften und Unterstreichungen, klare Zwischenergebnisse und eine gut lesbare Handschrift geachtet werden.

 

4. Fehlerhafte Gliederung

Die einheitliche juristische Gliederung (A., I., 1., a), aa), (1), (a) …) existiert nicht ohne Grund. Sie hilft dem Korrektor – gerade bei komplexen Inzidentprüfungen –, die Gedankengänge und die Problemverortung nachzuvollziehen.

Beispiel: die Inzidentprüfung eines toten Täters im Rahmen einer Teilnehmerprüfung. Wer hier die Gliederung vernachlässigt, erschwert dem Korrektor unnötig die Arbeit.

Tipp: Halte dich an den allgemeinen Gliederungsaufbau. So erleichterst du die Korrektur, bei der meist 100 bis 200 Klausuren bewertet werden müssen.

 

5. Fehlerhafter Aufbau

Beim Aufbau gelten klare Grundsätze: Schwere Delikte kommen zuerst, also etwa § 212 StGB vor § 224 StGB. Begonnen wird immer mit dem Tatnächsten, also Täterschaft vor Teilnahme. Außerdem sind Gesetzeskonkurrenzen zu beachten, insbesondere die formelle Subsidiarität: So wäre es falsch, den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) vor dem Diebstahl (§ 242 StGB) zu prüfen.

Tipp: Wenn du mit der Gliederung fertig bist, schreibe die Konkurrenzen auf einem separaten Blatt auf. So hast du diesen Teil bereits erledigt, und es wird positiv bewertet, wenn du zu den wenigen gehörst, die bis zu den Endkonkurrenzen gelangen. Die Gliederungsnummern und die Seitenanzahl kannst du am Ende ergänzen und auf der letzten Seite hinzufügen.

 

6. Problemverortung ohne Bezug

Meinungsstreitigkeiten dürfen nicht einfach vorangestellt werden, ohne dass sie in konkrete Tatbestandsmerkmale eingebettet sind. Wer den Streit um Täterschaft und Teilnahme abhandelt, ohne zu erklären, wo genau im Prüfungsaufbau die Relevanz liegt, lässt den Korrektor im Dunkeln. Die entscheidende Frage lautet immer: Wo siehst du die Relevanz?

Außerdem: Auswendig gelernte Meinungsstreitigkeiten einfach „runterzubeten" reicht nicht. Jede Ansicht muss mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt dargestellt werden, damit ihre Relevanz für die aktuelle Prüfung deutlich wird.

Ein klassisches Negativbeispiel: die Aufzählung von animus-auctoris-Theorie, gemäßigter und strenger Tatherrschaftslehre in einem Fall, in dem gar keine Tatbeteiligung besteht oder diese nur im Vorbereitungsstadium lag. Mit konsequentem Sachverhaltsbezug wäre dieser Fehler leicht zu vermeiden.

 

7. Keine oder falsche Schwerpunktsetzung

Nicht jede Meinungsstreitigkeit verdient gleich viel Aufmerksamkeit. Wer etwa den Streit um den Eventualvorsatz ausführlich diskutiert, obwohl der Sachverhalt dazu keinen Anlass gibt, verschwendet wertvolle Zeit und verliert den echten Schwerpunkt aus dem Blick. Umgekehrt fehlt es vielen Klausuren an ausreichender Tiefe genau dort, wo es darauf ankommt – etwa bei der Frage der Drittzueignungsabsicht hinsichtlich der Geldbörse (nicht des Bargelds) beim Diebstahl.

 

8. Kein Gutachtenstil und unzureichende Ausschöpfung des Sachverhalts

Dieser Fehler tritt in mehreren Varianten auf: der verkürzte Gutachtenstil wird falsch eingesetzt, der Sachverhalt wird nicht auf die Tatbestandsmerkmale angewendet, oder er wird schlicht nicht ausreichend ausgeschöpft. Zwei bewährte Techniken helfen dagegen: die farbige Markierung des Sachverhalts (Rot für subjektive Einstellungen, Grün für Taterfolge, Gelb für Tathandlungen, Blau für Problemhinweise) und die sogenannte Wegstreichmethode – verwertete Sachverhaltsangaben werden im Original durchgestrichen, um sicherzustellen, dass nichts übersehen wird.

 

9. Übersehen von Versuchsstrafbarkeiten

Scheitert der objektive Tatbestand, ist die Versuchsstrafbarkeit zwingend in Betracht zu ziehen – auch beim untauglichen Versuch, sei es wegen untauglicher Tathandlung oder untauglichen Tatobjekts. Besondere Aufmerksamkeit gilt der aberratio ictus: Hinsichtlich des getroffenen Tatobjekts kommt Fahrlässigkeit in Frage, hinsichtlich des verfehlten Tatobjekts ist die Versuchsstrafbarkeit zu prüfen.

 

10. Kein Gesamtergebnis

Das Gesamtergebnis ist mehr als eine Zusammenfassung. Es zeigt dem Korrektor, ob du die Grundrisse der Konkurrenzen verstanden hast, unter Prüfungsstress ein sinnvolles Zeitmanagement beherrschst und die Klausur zu einem echten Abschluss gebracht hast. Wer kein Gesamtergebnis schreibt, hinterlässt einen unvollständigen Eindruck – selbst wenn die inhaltliche Leistung stark war.

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