Zivilrechtsklausuren gelten als besonders fehleranfällig – nicht, weil der Stoff schwieriger wäre als in anderen Rechtsgebieten, sondern weil die Systematik komplex ist und zahlreiche Stolperstellen bietet. Wer die häufigsten Fehler kennt, kann gezielt gegensteuern.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Anspruchsprüfung muss in der richtigen Reihenfolge erfolgen: vertraglich, quasivertraglich, sachenrechtlich, deliktisch, bereicherungsrechtlich.
- Das Abstraktionsprinzip wird häufig missachtet – mit weitreichenden Folgen für den gesamten Aufbau.
- Sprachliche Ungenauigkeiten bei zentralen Begriffen wie „Vertretenmüssen" und „Verschulden" zeigen dem Korrektor fehlendes Verständnis der Materie.
1. Anspruchsprüfung in falscher Reihenfolge
Die Einhaltung der Anspruchsprüfungsreihenfolge ist in Zivilrechtsklausuren nicht (immer) optional. Geprüft wird in dieser Reihenfolge:
- vertragliche Ansprüche,
- quasivertragliche Ansprüche,
- sachenrechtliche Ansprüche,
- deliktische Ansprüche,
- bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Wer diese Reihenfolge ignoriert oder durcheinanderbringt, zeigt dem Korrektor strukturelle Unsicherheit – und riskiert, dass relevante Anspruchsgrundlagen an der falschen Stelle oder gar nicht geprüft werden.
2. Abstraktionsprinzip nicht beachtet
Die Missachtung des Abstraktionsprinzip zieht sich durch viele Zivilrechtsklausuren und hat weitreichende Konsequenzen. Der Eigentumsanspruch entsteht nicht aus dem schuldrechtlichen Vertrag. § 929 BGB gilt für alle Übereignungen beweglicher Sachen – nicht nur für solche aufgrund von Kaufverträgen. Wer das nicht sauber trennt und formuliert, vermischt Verpflichtungs- und Verfügungsebene. Im Zweifel lieber einen Satz mehr dazu verlieren, als die Trennung stillschweigend vorauszusetzen.
Hinweis: Die Verletzung des Abstraktionsprinzips führt in den meisten Fällen zum Nichtbestehen einer Klausur.
3. Vertretenmüssen und Verschulden verwechselt
§ 280 I 2 BGB spricht ausdrücklich von Vertretenmüssen – nicht von Verschulden. Beides ist nicht bedeutungsgleich. Wer die Begriffe austauscht, zeigt, dass der genaue Inhalt des Prüfungspunkts nicht verstanden wurde. Dasselbe gilt für § 280 I 1 BGB, der von einem Schuldverhältnis spricht und damit auch gesetzliche Schuldverhältnisse erfasst – ein Punkt, der in Klausuren oft übersehen wird.
4. Ansprüche und Gestaltungsrechte nicht unterschieden
Der Unterschied zwischen Ansprüchen und Gestaltungsrechten ist nicht jedem Prüfling bewusst – obwohl er grundlegend ist. Ansprüche richten sich auf ein Tun oder Unterlassen eines anderen, Gestaltungsrechte verändern eine Rechtslage durch einseitige Erklärung. Wer beides vermischt oder Gestaltungsrechte wie Ansprüche prüft, baut die Klausur von Anfang an auf einem falschen Fundament auf.
5. Allgemeines Schadensrecht nicht beherrscht
Die §§ 249 ff. BGB werden in Klausuren häufig zu oberflächlich behandelt. Dabei sind die Grundsätze der Naturalrestitution, des Schadensersatzes statt der Leistung und des Aufwendungsersatzes prüfungsrelevant und fehleranfällig. Wer das allgemeine Schadensrecht nicht sicher beherrscht, verliert an einer Stelle Punkte, die eigentlich erreichbar wären.
6. Sachverhaltsüberdehnung und fehlender Normenbezug
Was für alle Rechtsgebiete gilt, trifft im Zivilrecht besonders zu: Der Sachverhalt ist so hinzunehmen, wie er gestellt ist. Gesonderte Angaben – mehrere Daten, zitierte Vertragsinhalte, Aussagen von Personen – haben fast immer eine Bedeutung für den Fall und sollten nicht übergangen werden. Gleichzeitig sind unnötige Wiederholungen des Sachverhalts im Gutachten zu vermeiden.
Normen sind stets mit Absatz, Satz und gegebenenfalls Alternative oder Variante zu zitieren. Ungenaue Normzitierungen wirken unpräzise und verschenken Punkte.
7. Pflichtverletzung und Vertretenmüssen vermischt
Ein klassischer Logikfehler in Zivilrechtsklausuren: Pflichtverletzung und Vertretenmüssen werden vermischt, oder Kausalitätsfragen werden bereits im Rahmen der Pflichtverletzung angesprochen. Das zeigt dem Korrektor, dass der genaue Inhalt der einzelnen Prüfungspunkte nicht verstanden wurde. Jeder Prüfungspunkt hat seinen eigenen sachlichen Gehalt – was dort nicht hingehört, darf dort nicht stehen.
8. Falsche Schwerpunktsetzung
Wer Unproblematisches ausführlich abhandelt und Problematisches nur knapp, zeigt nicht, was er kann – sondern was er nicht kann. Überflüssige Ausführungen zu nicht bestehenden Problemen sind im juristischen Gutachten nicht neutral, sondern falsch. Die Tiefe der Bearbeitung muss dem tatsächlichen Gewicht des Problems entsprechen.
9. Gesamtergebnis und Fallfrage
Am Ende steht die Frage: Wurde die Fallfrage beantwortet? Worauf kommt es an – auf bestimmte Ansprüche, auf die Rechtslage insgesamt, auf mehrere Lösungswege? Gerade in Anwaltsklausuren müssen unter Umständen mehrere Lösungswege geprüft werden. Wer daran vorbeischreibt, kann inhaltlich stark sein und trotzdem das Ziel verfehlen.

