BGH, Beschluss vom 18.02.2026 – II ZB 2/25
Der BGH hat entschieden, dass nicht eintragungspflichtige Daten im Handelsregister nach Widerruf der Einwilligung gelöscht werden müssen. Die Entscheidung klärt das Verhältnis zwischen dem DSGVO-Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO und dem Prinzip der Registerbestandskraft.
Was war der Sachverhalt?
Im Handelsregister waren Daten einer Person gespeichert, die nicht der gesetzlichen Eintragungspflicht unterlagen, also auf freiwilliger Basis eingetragen worden waren. Die betroffene Person widerrief ihre Einwilligung zur Datenspeicherung und verlangte die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO. Strittig war, ob das Handelsregister als öffentliches Register dem Löschungsanspruch entgegensteht.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bejahte den Löschungsanspruch. Bei nicht eintragungspflichtigen Daten fehlt eine gesetzliche Grundlage, die die dauerhafte Speicherung über den Widerruf hinaus rechtfertigt. Art. 17 Abs. 3 DSGVO enthält zwar Ausnahmen vom Löschungsanspruch, insbesondere zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Diese Ausnahmen greifen jedoch nur, soweit die Daten für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind. Bei freiwillig eingetragenen, nicht eintragungspflichtigen Daten ist diese Erforderlichkeit nach Widerruf nicht mehr gegeben.
Was ist für Studium und Examen relevant?
Die Entscheidung verbindet Datenschutzrecht mit Handelsrecht und ist damit für Schwerpunktbereiche mit wirtschaftsrechtlichem Fokus besonders relevant. Im Prüfungsaufbau ist zu unterscheiden: Liegt ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO vor? Greift eine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO? Ist die weitere Speicherung für den Registerzweck erforderlich? Wer diese Struktur beherrscht, kann DSGVO-Fragen systematisch lösen – ein Bereich, der im Examen zunehmend an Bedeutung gewinnt.

