Eheaufhebung wegen verschwiegener gleichgeschlechtlicher Vorehe.

Eheaufhebung wegen verschwiegener gleichgeschlechtlicher Vorehe. Law School Germany

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.07.2026 – 13 UF 237/25

Wer den künftigen Ehepartner bewusst über das Geschlecht eines früheren Ehepartners täuscht, kann sich einer arglistigen Täuschung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB schuldig machen, wenn dieser Umstand für dessen Entschluss zur Eheschließung erkennbar wesentlich war. Das hat das OLG Schleswig entschieden und die Aufhebungsentscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt.

 

Sachverhalt

Ein Paar hatte 2021 geheiratet und zwei gemeinsame Kinder bekommen. Nach der Trennung im Jahr 2025 machte der Mann geltend, seine Ex-Frau habe ihm vor der Hochzeit vorgespiegelt, zuvor mit einem Mann verheiratet gewesen zu sein. Tatsächlich hatte sie zuvor eine Ehe mit einer Frau geführt – dies sei ihm erst im Zuge der Trennung bekannt geworden. Das AG Elmshorn hob die Ehe in erster Instanz wegen arglistiger Täuschung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf. Die Frau legte Beschwerde ein und machte geltend, ihr Partner habe von der gleichgeschlechtlichen Vorehe gewusst oder hätte dies zumindest den Anmeldeunterlagen zur Eheschließung entnehmen können.

 

Entscheidung

Das OLG wies die Beschwerde überwiegend zurück. Der Senat sah es als erwiesen an, dass die Frau aktiv den Eindruck einer früheren heterosexuellen Ehe erweckt hatte – unter anderem gestützt auf eine vor der Hochzeit versandte WhatsApp-Nachricht, deren Inhalt diesen Eindruck vermittelte, sowie auf wiederholte Äußerungen gegenüber ihrem Partner über einen vermeintlichen Ex-Ehemann. Die Frau hatte zudem selbst eingeräumt, jedenfalls gegenüber der Mutter ihres Partners die gleichgeschlechtliche Vorehe bewusst verschwiegen zu haben.

Dass der Mann die tatsächliche Identität der früheren Ehepartnerin gekannt habe, sah das Gericht nicht als erwiesen an; die bloße Unterschrift unter den Anmeldeunterlagen genüge hierfür nicht. Entscheidend für die Eheaufhebung war nicht die frühere gleichgeschlechtliche Ehe als solche, sondern die bewusste Täuschung über einen Umstand, der nach den konkreten Lebensverhältnissen und dem von den Beteiligten angestrebten Ehemodell erkennbar geeignet war, die Entscheidung zur Eheschließung zu beeinflussen. Dies war hier aufgrund der persönlichen und religiösen Überzeugungen des Mannes der Fall. Die Frau nahm zumindest billigend in Kauf, dass ihr Partner bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände von der Eheschließung Abstand genommen hätte. Die einjährige Antragsfrist des § 1317 BGB war gewahrt. Lediglich hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hatte die Beschwerde Erfolg, da hierfür ein gesonderter Antrag erforderlich gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist relevant für das Familienrecht, insbesondere für die Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Im Klausuraufbau ist zu prüfen: Liegt eine arglistige Täuschung über erhebliche persönliche Verhältnisse vor? War diese für die Entscheidung zur Eheschließung ursächlich? Hätte der getäuschte Ehepartner bei Kenntnis der wahren Umstände von der Eheschließung Abstand genommen? Klausurrelevant ist insbesondere, dass die Erheblichkeit einer Täuschung nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Lebensverhältnisse und Wertvorstellungen der Beteiligten zu beurteilen ist. Ein und derselbe verschwiegene Umstand kann je nach Ehemodell unterschiedlich zu bewerten sein.

Ebenfalls relevant ist die Beweiswürdigung bei der Feststellung von Vorsatz und Kenntnis: Indizien wie Chatnachrichten und wiederholte Äußerungen können eine Täuschungshandlung belegen, während die bloße Unterschrift unter amtlichen Dokumenten allein keine positive Kenntnis der Gegenseite begründet. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Unterschiede zwischen Eheaufhebung (§§ 1313 ff. BGB) und Scheidung (§§ 1564 ff. BGB): Während die Scheidung an das Scheitern der Ehe anknüpft, setzt die Eheaufhebung das Vorliegen eines gesetzlichen Aufhebungsgrundes voraus. Prozessual examensrelevant ist schließlich, dass Folgesachen wie der Versorgungsausgleich im Eheaufhebungsverfahren einen eigenständigen Antrag voraussetzen.

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