Ein antisemitischer Aushang im Ladengeschäft erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung.

Ein antisemitischer Aushang im Ladengeschäft erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung. Law School Germany

AG Flensburg, Urteil vom 25.04.2026 – 45 5 Ds 114 Js 21952/25

Ein Ladeninhaber aus Flensburg wurde wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, nachdem er in seinem Geschäft einen antisemitischen Aushang angebracht hatte. Das Amtsgericht Flensburg sah den Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an.

 

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte in seinem Geschäft in Flensburg einen Aushang mit dem Text „JUDEN haben hier Hausverbot!!! Nichts persönliches, auch kein Antisemitismus, kann euch nur nicht ausstehen“ angebracht. Der Aushang sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit. Der Angeklagte gab an, den Aushang im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg angebracht zu haben.

 

Entscheidung

Das Amtsgericht Flensburg verurteilte den Angeklagten wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Bewährungsstrafe. Der Tatbestand setzt voraus, dass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt wird oder die Menschenwürde anderer angegriffen wird, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das Gericht bejahte beide Voraussetzungen: Der Aushang stachelte gegen Juden als Teil der Bevölkerung auf und griff ihre Menschenwürde an. Der Verweis auf den Gaza-Krieg änderte daran nichts.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist examensrelevant für das Strafrecht BT. § 130 Abs. 1 StGB ist ein klassischer Prüfungsgegenstand im Bereich Volksverhetzung. Im Klausuraufbau ist zu prüfen: Aufstachelung zum Hass oder Angriff auf die Menschenwürde gegen Teile der Bevölkerung, Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens sowie das Merkmal „öffentlich“ oder „in einer Versammlung“. Besonders examensrelevant ist die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und strafbarer Volksverhetzung: Bei Angriffen auf die Menschenwürde einer Gruppe tritt die Meinungsfreiheit zurück — dieser Konflikt ist ein Standardproblem im Examen.

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