OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25
Sachverhalt
Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café, der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer Aktiengesellschaft. Der Kläger erwarb in den Jahren 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen Aktien der AG des Beklagten getauscht werden.
Der Kläger machte später geltend, sein Freund habe ihm am 15. Oktober 2022 per WhatsApp angeboten, die getauschten Aktien zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukaufen, sollte sich der Kurs negativ entwickeln. Als der Kurs tatsächlich fiel und der Beklagte den Rückkauf ablehnte, klagte der Cafébetreiber auf Zahlung von 150.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24) gab der Klage statt. Das OLG hob das Urteil auf.
Welche rechtlichen Fragen hat das OLG Frankfurt entschieden?
Zentral war die Frage, ob WhatsApp-Kommunikation als Kommunikation unter Anwesenden oder unter Abwesenden im Sinne des § 147 BGB einzustufen ist und welche Annahmefrist damit gilt.
Das OLG stellte klar, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht, sie aber nicht erzwingt. Nachrichten können ungelesen bleiben, später gelesen oder bewusst ignoriert werden. WhatsApp unterscheidet sich damit grundlegend vom Telefongespräch, das nach § 147 Abs. 1 BGB als Kommunikation unter Anwesenden gilt und eine sofortige Annahme erfordert. Da bei WhatsApp keine sofortige Reaktion erwartet werden kann, greifen die Regelungen für Angebote unter Abwesenden nach § 147 Abs. 2 BGB: Die Annahme muss innerhalb der Zeit erfolgen, in der der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Wie hat das OLG die Annahmefrist bestimmt?
Das Gericht legte die angemessene Frist für die Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots auf maximal vier Wochen fest. Da der Kläger das Angebot erst 31 Tage nach dessen Zugang annahm, war die Frist abgelaufen. Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot, das der ursprüngliche Anbieter seinerseits annehmen müsste. Da der Beklagte dies ablehnte, kam kein Vertrag zustande.
Ob überhaupt ein wirksames Angebot vorlag, ließ das Gericht ausdrücklich offen – die Annahmefrage ließ die Klage bereits scheitern.
Was bedeutet diese Entscheidung für die Klausur?
Die Entscheidung ist ein Paradebeispiel für BGB AT im Examen. Der Prüfungsaufbau beim Vertragsschluss lautet: Angebot (§ 145 BGB), dann Annahme (§§ 147 ff. BGB). Bei der Annahme ist zunächst zu klären, ob Kommunikation unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 BGB, sofortige Annahme erforderlich) oder unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB, angemessene Frist) vorliegt. Das OLG Frankfurt positioniert sich hier eindeutig: WhatsApp ist kein Kommunikationsmittel unter Anwesenden.
Verspätet erklärte Annahmen sind sauber über § 150 Abs. 1 BGB zu behandeln – sie gelten als neues Angebot und begründen keinen Vertrag, solange der Empfänger sie nicht seinerseits annimmt. Diese Verknüpfung von §§ 147, 150 BGB ist examensrelevant und wird gern in Fallvarianten eingebaut, in denen Angebot und Annahme zeitlich auseinanderfallen.

