Eine Privatschule darf eine Schülerin mit erheblichen Fehlzeiten vom Abschlussjahr ausschließen.

Eine Privatschule darf eine Schülerin mit erheblichen Fehlzeiten vom Abschlussjahr ausschließen. Law School Germany

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.2026 – 4 U 133/25

 

Eine Privatschule ist nicht verpflichtet, mit einer Schülerin, die erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten angesammelt hat, einen neuen Schulvertrag abzuschließen. Das OLG Frankfurt am Main hat den Eilantrag auf Abschluss eines Schulvertrags für die Abschlussklasse abgelehnt und damit die weitreichende Vertragsfreiheit von Privatschulen bestätigt.

 

Sachverhalt

Eine 17-jährige Schülerin hatte die Schule seit der ersten Klasse besucht, wobei für jedes Schuljahr ein neuer, befristeter Schulvertrag geschlossen wurde. In den Vorjahren hatte die Schülerin erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten angesammelt. Ihre Eltern ließen zudem die Anmeldefrist für die 12. Klasse verstreichen. Als die Privatschule daraufhin keinen neuen Schulvertrag abschloss, beantragte die Schülerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Schule zum Abschluss eines Schulvertrags für die 12. Klasse zu verpflichten. Sie machte geltend, die Ablehnung sei willkürlich.

 

Entscheidung

Das OLG Frankfurt lehnte den Eilantrag ab. Privatschulen genießen im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit ein weites Ermessen bei der Entscheidung, ob sie einen neuen Schulvertrag abschließen. Ein Kontrahierungszwang kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen als willkürlich oder unzumutbar erscheint. Diese Schwelle war hier nicht erreicht: Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und das bewusste Verstreichenlassen der Anmeldefrist stellen sachlich gerechtfertigte Gründe dar.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist examensrelevant vor allem im Bürgerlichen Recht. Sie illustriert den Grundsatz der Vertragsfreiheit — insbesondere die Abschlussfreiheit als Recht, den Abschluss eines Vertrags abzulehnen.

Im Klausuraufbau ist zu prüfen, ob ausnahmsweise ein Kontrahierungszwang besteht. Ein solcher kommt insbesondere aufgrund gesetzlicher Anordnung, einer monopolartigen bzw. marktbeherrschenden Stellung oder aufgrund besonderer verfassungsrechtlicher Wertungen in Betracht.

Verfassungsrechtlich ist die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie zu berücksichtigen. Ein Kontrahierungszwang kann sich aus verfassungsrechtlichen Wertungen ergeben, wenn die Ablehnung als willkürlich oder unzumutbar einzustufen ist. Das OLG verneint dies hier aufgrund der konkreten Umstände — der Schwerpunkt der Entscheidung liegt damit nicht auf einem allgemeinen Bildungsanspruch, sondern auf der privatrechtlichen Frage des Kontrahierungszwangs.

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