LG Frankenthal, Hinweisbeschluss vom 08.05.2026 – 2 S 132/24
Nur weil ein Formular die Bezeichnung „Kaufvertrag“ trägt, kommt noch kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Das hat das LG Frankenthal in einem Schadensersatzstreit zwischen einem Möbelhaus und einer Kundin bestätigt. Nachdem das Möbelhaus seine Berufung zurückgenommen hatte, ist das klageabweisende Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte einen Küchenaktionstag eines Möbelhauses besucht und dort ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“ unterzeichnet. In dem Formular wurden weder die mitverkauften Elektroteile konkret benannt — lediglich „Miele-Set“ — noch wurde ein genauer Kaufpreis angegeben; stattdessen wurde auf bestehende Preislisten verwiesen, von denen noch Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten. Die Kundin verweigerte anschließend die Abnahme der Küche zum Preis von 12.000 Euro. Das Möbelhaus klagte auf Schadensersatz in Höhe von einem Viertel des angeblichen Kaufpreises. Das AG Neustadt wies die Klage ab. Das Möbelhaus legte Berufung ein.
Entscheidung
Das LG Frankenthal wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, woraufhin das Möbelhaus sie zurücknahm.
Der Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme setzt voraus, dass die Beklagte aus einem wirksamen Kaufvertrag zur Abnahme und Zahlung verpflichtet war. Daran fehlt es. Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB zustande. Das unterzeichnete Formular stellte kein hinreichend bestimmtes Angebot dar, weil es keine ausreichende Einigung über die essentialia negotii enthielt.
Beim Kaufgegenstand wurde lediglich „Miele-Set“ genannt. Welche Geräte, Modelle und Ausstattungen damit gemeint waren, blieb offen. Zwar muss nicht jedes einzelne Teil einer Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertragsinhalt muss aber objektiv bestimmbar sein — gerade bei Elektrogeräten, zwischen deren Modellen erhebliche Preisunterschiede bestehen können. Diese Anforderung war nicht erfüllt.
Beim Kaufpreis lag das noch stärkere Problem. Ein konkreter Preis wurde nicht festgelegt. Der Verweis auf Preislisten mit möglichen Ab- oder Zuschlägen genügte nicht. Ein Kaufpreis muss nicht als feste Zahl genannt werden — ausreichend wäre etwa „Listenpreis laut Preisliste 2026“ oder „10 Prozent unter Listenpreis“, weil der Preis dann objektiv ermittelbar wäre. Hier blieb aber offen, welche Preisänderungen noch erfolgen sollten. Eine ausreichende Bestimmbarkeit fehlte damit.
Mangels Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis lag keine Einigung über die essentialia negotii vor. Es kam kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Ohne Kaufvertrag bestand keine Abnahme- oder Zahlungspflicht der Kundin. Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche schieden daher aus.
Prüfungsrelevanz
Der Fall ist ein Lehrbuchbeispiel für den Vertragsschluss im BGB AT. Der examensrelevante Kern: Die Überschrift eines Dokuments — hier „Kaufvertrag“ — ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob sich aus dem Inhalt eine hinreichend bestimmte Einigung über die essentialia negotii ergibt.
Ein typischer Klausurfehler: Viele Kandidaten steigen sofort in die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ein und übersehen, dass bereits der Vertragsschluss scheitert. Der eigentliche Knackpunkt liegt auf der vorgelagerten Ebene.
Im Klausuraufbau sind zu prüfen: Liegt ein wirksames Angebot nach § 145 BGB vor — das heißt, ist der wesentliche Vertragsinhalt so bestimmt, dass er durch ein schlichtes „Ja“ angenommen werden kann? Sind Kaufgegenstand und Kaufpreis hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar? Die Abgrenzung zwischen fehlender Bestimmtheit und bloßer Auslegungsbedürftigkeit nach §§ 133, 157 BGB ist dabei ein eigenständiger Prüfungspunkt.
Der Fall eignet sich zur Wiederholung von: Angebot nach § 145 BGB, Bestimmtheit von Willenserklärungen, essentialia negotii beim Kaufvertrag, Auslegung nach §§ 133, 157 BGB sowie der Abgrenzung zwischen fehlender Bestimmtheit und Auslegungsbedürftigkeit.

