BGH, Urteil vom 16.04.2026 – III ZR 152/25
Eine Klausel in den AGB eines Streamingdienstanbieters, nach der eine Kündigung erst wirksam wird, wenn das vorhandene Guthaben vollständig aufgebraucht ist, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Das hat der BGH entschieden und dabei zugleich klargestellt, dass Streamingverträge als Dienstverträge zu qualifizieren sind.
Sachverhalt
Ein Streamingdienstanbieter verwendete in seinen Geschenkkartenbedingungen folgende Klausel: „Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr Guthaben vollständig aufgebraucht ist.“ Der Anbieter bot Prepaid-Karten im Wert von bis zu 200 Euro und Abonnements ab 4,99 Euro monatlich an. Im Extremfall konnte die Klausel dazu führen, dass eine Kündigung erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wurde. Ein qualifizierter Verbraucherverband klagte auf Unterlassung. Das Kammergericht Berlin wies die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf.
Entscheidung
Der BGH verurteilte den Anbieter zur Unterlassung der Klausel. Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Zur Vertragseinordnung: Streamingverträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren, nicht als Mietverträge. Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt der Leistung in einer fortdauernden Verpflichtung zu einem Tätigwerden liegt oder in der bloßen Dauerbereitstellung eines Produkts. Bei Streamingdiensten schuldet der Anbieter ein fortlaufendes Tätigwerden: Inhalte werden laufend aktualisiert, ergänzt und personalisiert dargeboten. Das geht über eine bloße Gebrauchsüberlassung hinaus. § 548a BGB, der Mietrecht auf digitale Dienstleistungen erstreckt, steht dieser Einordnung nicht entgegen.
Zur Kündigung: Da es sich um einen Dienstvertrag handelt, dessen Vergütung nach Monaten bemessen ist, gilt § 620 Abs. 2 i.V.m. § 621 Nr. 3 BGB. Danach ist der Vertrag spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats kündbar. Die angegriffene Klausel weicht hiervon erheblich zu Lasten des Kunden ab.
Die Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB: Dem Kunden wird allein aufgrund der gewählten Zahlungsart eine sonst allgemein bestehende Möglichkeit zur freien Gestaltung des Nutzungszeitraums genommen. Das Interesse des Anbieters, ein längeres Verbleiben von Guthaben auf Kundenkonten zu vermeiden, rechtfertigt diese Benachteiligung nicht.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Vertragsrecht und das AGB-Recht. Zentral sind drei Prüfungspunkte.
Erstens die Vertragseinordnung bei gemischten Verträgen: Im Klausuraufbau ist zunächst zu bestimmen, welchem Vertragstyp ein gemischter Vertrag zuzuordnen ist. Maßgeblich ist der Schwerpunkt des Vertrags. Der BGH grenzt Dienst- und Mietvertrag danach ab, ob das dienende Element der Bereitstellungsleistung im Vordergrund steht oder die Dauerbereitstellung eines Produkts. Nach der Entscheidung des BGH ist der hier zu beurteilende Streamingvertrag als Dienstvertrag und nicht als Mietvertrag einzuordnen.
Zweitens die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB: Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Maßgeblich ist die Abweichung vom dispositiven Recht. Bei Dienstverträgen mit monatlicher Vergütung ist § 621 Nr. 3 BGB der gesetzliche Maßstab. Klauseln, die erheblich davon abweichen, müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Drittens § 548a BGB: Die Norm erstreckt Mietrecht auf digitale Dienstleistungen, nimmt aber keine vertragstypologische Einordnung vor. Sie schließt nicht aus, dass ein Vertrag über digitale Dienstleistungen als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, wenn der Schwerpunkt bei einem fortlaufenden Tätigwerden liegt.

