Die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen wird von vielen Referendaren unterschätzt. Sie macht je nach Bundesland zwischen 30 und 40 Prozent der Gesamtnote aus – und sie ist der einzige Prüfungsteil, bei dem man mit gezielter Vorbereitung innerhalb kurzer Zeit erheblich punkten kann.
Wie ist die mündliche Prüfung im 2. Staatsexamen aufgebaut?
Die mündliche Prüfung besteht in der Regel aus zwei Teilen: einem Aktenvortrag und einem anschließenden Prüfungsgespräch. Der Aktenvortrag wird in den meisten Bundesländern auf Basis einer kurz zuvor ausgeändigten Akte vorbereitet. Die Vorbereitung dauert je nach Bundesland zwischen 30 Minuten und einer Stunde. Der Vortrag selbst dauert etwa 10 bis 15 Minuten und soll eine strukturierte rechtliche Beurteilung des Akteninhalts liefern.
Das Prüfungsgespräch deckt alle examensrelevanten Rechtsgebiete ab – Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht – und dauert je nach Prüfungskommission 45 bis 90 Minuten. Typischerweise werden aktuelle Entscheidungen, Grundlagenfragen und Fallabwandlungen besprochen.
Wie bereitet man sich auf den Aktenvortrag vor?
Der Aktenvortrag ist trainierbar. Wer im Klausurenkurs regelmäßig Aktenvorträge übt und sich an die Struktur gewöhnt hat – Sachverhalt, Rechtsfragen, Ergebnis – ist klar im Vorteil. Besonders wichtig ist das Zeitmanagement: 30 Minuten Vorbereitung reichen nicht für eine vollständige Prüfung. Wer in der Vorbereitung lernt, schnell die relevante Rechtsfrage zu identifizieren und alles andere wegzulassen, wird im Vortrag überzeugen.
Wie bereitet man sich auf das Prüfungsgespräch vor?
Für das Prüfungsgespräch gilt das Gleiche wie für die Klausuren: Grundstrukturen müssen sitzen, aktuelle Entscheidungen sollten bekannt sein, und die Fähigkeit, unbekannte Fragen argumentativ zu erschließen, ist wichtiger als das Auswendiglernen von Randwissen. Wer die letzten sechs Monate konsequent mit Fällen gearbeitet hat, ist für das Gespräch gut gerüstet. Ergänzend empfiehlt sich die Übung in Simulationsgesprächen mit Kommilitonen oder einem Coach.

